Die Jugendämter mussten im vergangenen Jahr deutlich seltener eingreifen und Kinder oder Jugendliche in Obhut nehmen. Ein wichtiger Grund ist, dass weniger Minderjährige ohne Familie nach Deutschland einreisten.
Die Jugendämter in Deutschland haben im vergangenen Jahr rund 56.900 Kinder und Jugendliche zu deren Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Das waren 18 Prozent weniger Jungen und Mädchen als im Jahr zuvor, wie das Statistische Bundesamt am Montag in Wiesbaden mitteilte.
Bereits 2024 habe es einen Rückgang der Inobhutnahmen um sieben Prozent gegeben. Damit sei die Zahl innerhalb von zwei Jahren um rund ein Viertel gesunken, nachdem sie zuvor drei Jahre in Folge auf knapp 75.000 gestiegen war.
Dringende Gefährdung des Kindeswohls
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hängen die stark schwankenden Fallzahlen mit den Einreisen unbegleiteter Minderjähriger aus dem Ausland zusammen. Auch der aktuelle Abwärtstrend sei durch einen Rückgang an vorläufigen und regulären Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen zu erklären. Binnen eines Jahres habe sich die Zahl von rund 30.800 auf knapp 16.500 Fälle nahezu halbiert. Gut jede zweite Schutzmaßnahme (53 Prozent) ging 2025 auf eine dringende Gefährdung des Kindeswohls zurück. In 29 Prozent der Fälle war der Anlass eine unbegleitete Einreise und in 18 Prozent eine Selbstmeldung der Minderjährigen beim Jugendamt. Die meisten Betroffenen waren bereits Jugendliche ab 14 Jahren, knapp zwei Fünftel zählten noch zu den Kindern unter 14 Jahren. Ein Fünftel aller Betroffenen war von Zuhause ausgerissen, etwa ebenso viele wurden an einem jugendgefährdenden Ort angetroffen.
Häufigste Ursache: Überforderung der Eltern
Die häufigsten Anlässe für eine Inobhutnahme waren 2025 Überforderungen der Eltern (32 Prozent), unbegleitete Einreisen (29 Prozent), Vernachlässigungen (16 Prozent), körperliche Misshandlungen (15 Prozent) und psychische Misshandlungen (11 Prozent). Diese Gründe lagen bisweilen in Kombination vor.
Während einer sogenannten Inobhutnahme ist das Jugendamt verpflichtet, für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und darf dafür auch alle nötigen Rechtshandlungen ausführen – also etwa auch Asylanträge einreichen.
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